Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Josef Nowak Trading GmbH  

(Fassung vom Mai 2021) 

  1. Allgemeines, Geltungsbereich  

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Josef Nowak Trading GmbH, FN 557337p (LG Korneuburg), 2102 Hagenbrunn, Wolfsbergen 36 (nachfolgend kurz „Nowak Trading“) und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.  

2. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer. 

3. Allfällige Bedingungen des Kunden haben keinen Vorrang vor diesen AGB und verpflichten Nowak Trading nur dann, wenn diese von Nowak Trading in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Nowak Trading ist nicht verpflichtet, die vom Kunden verwendeten, diesen AGB entgegenstehenden Bedingungen zu widersprechen. Unterbleiben des Widerspruchs bedeutet keinesfalls Zustimmung oder Anerkennung. Eine Bezugnahme von Nowak Trading auf Unterlagen des Kunden bedeutet keine Anerkennung von dessen Bedingungen oder Regelwerken. 

II. Vertragsabschluss und Vorbehalt von Änderungen 

  1. Der Vertragsabschluss erfolgt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung, die der Kunde von uns übermittelt bekommt. Unsere Angebote sind unverbindlich.  
  1. Die angebotenen Waren verfügen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, über die handelsübliche Qualität, vorbehaltlich technischer Änderungen und Satz- und Schriftfehler in den Prospektunterlagen. Handelsübliche, geringfügige oder unwesentliche technische Abweichungen der Ware vom ursprünglichen Auftrag gelten nicht als Mängel, lösen keine Gewährleistungsansprüche aus und berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt oder zu einer Preisminderung. Vorstehendes gilt insbesondere auch bei technisch notwendigen Änderungen. 

3. Nachträgliche Änderungen des wirksam abgeschlossenen Vertrages durch den Kunden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns und berechtigen uns zur angemessenen Neufestsetzung der Preise und des Leistungs- bzw. Liefertermins.  

4. Angaben in Katalogen, Prospekten etc, sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.  

III. Preise, Kosten 

  1. Alle Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – in Euro und exkl Umsatzsteuer. 
  1. Die Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Bei Lieferung versteht sich der Preis unabgeladen. Der Abladevorgang inklusive der damit verbundenen Kosten obliegen dem Kunden. Lieferungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden zusätzlich berechnet.  

IV. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit, Abnahmeverzug 

  1. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Lieferung erforderlich sind, nachgekommen ist (wie bspw. der Eingang einer vereinbarten Anzahlung). Die Lieferfristen und -termine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 4-wöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. 
  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand beim Kunden zugestellt worden ist. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre und/oder der unseres Vorlieferanten liegen, wie zB höhere Gewalt, Streik, behördlich angeordnete Maßnahmen, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. 
  1. Ersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter oder nicht ausgeführter Lieferung auch nach Ablauf der Nachfrist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
  1. Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei unseren Vorlieferanten oder beim Produzenten nicht möglich ist, sind wir berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten. 
  1. Unsere Haftung für Verzugsschäden ist mit 0,5 % des Werts der im Verzug befindlichen Lieferung, maximal jedoch 5 % des Werts desjenigen Teils der Lieferung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. 
  1. Zum vereinbarten Liefertermin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von maximal 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert. Die Lagergebühren hat der Kunde zu tragen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 10% des Rechnungsbetrages (exklusive USt) als vereinbart. 

V. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Versicherung, Verpackung 

  1. Die Lieferung erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung unabgeladen. Der Abladevorgang inklusive der damit verbundenen Kosten obliegen ausschließlich dem Kunden. Wir liefern unversichert. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an dem von Kunden benannten Liefer- bzw. Bestimmungsort eingetroffen ist. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung gilt die „DAP“-Klausel (geliefert benannter Ort) gemäß INCOTERMS 2010 als vereinbart. 

VI. Zahlungsbedingungen, Kompensationsverbot 

  1. Unsere Rechnungen sind mangels einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Skontobedingungen werden jeweils gesondert vereinbart. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung, lediglich zahlungshalber und schließt einen Skontoabzug aus. Diskontzinsen sowie alle Bankspesen gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. 
  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern: 9,2 % pa über dem Basiszinssatz. Wir sind auch berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten gem § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Bei Verzug des Kunden mit einer (Teil-)Zahlung sind wir berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen. 
  1. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften. 

VII.  Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.  
  1. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt sich unser Eigentum auf die neue Sache. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt uns der Kunde alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Er ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die uns der Kunde bekannt zu geben hat, von der Abtretung zu verständigen und Zahlung an uns zu verlangen. 
  1. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Eine Pfändung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich zur Anzeige bringen. Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung. Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen müssen und die Ware zurücknehmen, erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung einer der Lagerdauer, dem Verschleiß sowie den sonstigen Umständen angemessenen Preisreduktion, mindestens aber zu 30 % des Fakturenwertes. Der Besteller verpflichtet sich, uns vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in unserem Eigentum stehende Waren übernehmen können. 
  1. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir zur Sicherstellung der Ware berechtigt, wobei dies die Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag, insbesondere zur Zahlung, nicht aufhebt. Im Falle der Pfändung von Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, hat uns der Kunde unverzüglich detailliert zu informieren, ebenso sind Aussonderungen unserer Ware wegen einer bevorstehenden Insolvenzbelastungen der Ware während Bestehen des Eigentumsvorbehalts unzulässig. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbare Risiken zu versichern. 

VIII. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadenersatz, Nebenpflichten 

  1. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung und Leistung, spätestens innerhalb von 8 Tagen, versteckte Mängel binnen 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. 
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung. 
  1. Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt und stellen keinen Gewährleistungsfall dar. Des Weiteren liegt kein Gewährleistungsfall vor, wenn der Liefergegenstand für den geplanten konkreten Einsatzzweck nicht geeignet ist. Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden, sich über die Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen des jeweiligen Liefergegenstands im Hinblick auf den geplanten Einsatzwecks zu informieren. 
  1. Bei begründeten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von uns nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat. 
  1. Zur Vornahme der Leistungen aus der Gewährleistung hat der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die Ware an uns zu liefern und bei uns abzuholen. 
  1. Wir haften nicht für die Eignung unserer Lieferungen für den konkreten Bedarfsfall des (End-)Kunden, insbesondere für die am Einsatzort des (End-)Kunden herrschenden Betriebs-/Baubedingungen.  
  1. Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung des Liefergegenstands entstanden sind. 
  1. Für verbilligte sowie für vereinbarungsgemäß gelieferte Ausschuss- und Partieware wird keine wie immer geartete Gewährleistung, Garantie oder Haftung übernommen. 
  1. Sollte in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile, Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass wir für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einstehen, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. 
  1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und so weit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir nur für den Ersatz von Schäden, die wir grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haften wir nicht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach jedenfalls mit dem Wert der Warenlieferung, maximal jedoch mit jener Summe beschränkt, die durch unsere Versicherung gedeckt ist. 

IX. Elektronischer Geschäftsverkehr 

  1. Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden können unter Verwendung unserer elektronischen Formulare und per E-Mail gültig abgesandt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zugangs bei uns. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden. 
  1. Wir behalten uns vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunktion unserer Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf unseren Webseiten) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung derselben vorzunehmen oder zu erbitten. 

X. Datenschutz 

  1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung des Vertrags zusammenhängende Daten des Kunden (insbesondere Namen, Adressen, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückzahl, Preis, Liefertermine sowie Zahlungsmodalitäten etc. ) von uns  zwecks automationsunterstützter Betreuung in deren EDV gespeichert werden, soweit dies zu Geschäftszwecken notwendig und im gesetzlichen Rahmen zulässig ist.  
  1. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, wo dies zur Erfüllung der vereinbarten Leistung notwendig ist. Der Kunde erklärt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gemäß Art. 13 ff DSGVO sind auf unserer Homepage unter: www.josefnowak.com abgebildet.  

XI. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen 

  1. Erfüllungsort ist unsere Geschäftsanschrift. 
  1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO etc) und des UN-Kaufrechts.  
  1. Als Gerichtsstand wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Nowak Trading GmbH (laut Firmenbucheintrag) vereinbart. 
  1. Sollten Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – so weit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. 
  1. Alle vertraglichen Vereinbarungen – einschließlich Nebenabreden – bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.